SET ist jetzt NI.

NI treibt die Entwicklung von Testsystemen für Leistungshalbleiter, Luft- und Raumfahrt mit der Übernahme der SET GmbH voran.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

FÜR SYSTEME UND SERVICELEISTUNGEN VON SET

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Vertrag“) gelten für den Kauf von SET-Hardware („Hardware“), Lizenzen zur Nutzung von Software von SET („Software“) und Nicht-SET-Markenprodukten (zusammen „Produkte“) sowie Schulungen, Serviceleistungen und Support in Bezug auf Hardware und Software („Serviceleistungen“) die Sie („Kunde“) von der SET GmbH oder ein verbundenen Unternehmen, die in einem kommerziellen Angebot oder Kostenvoranschlag, einer Auftragsbestätigung oder einer Rechnung aufgeführt sind, oder, falls kein verbundenes Unternehmen genannt ist, bei National Instruments Corporation („Verkäufer“) erwerben.
Kunden und Verkäufer werden zusammen als „Parteien“ bezeichnet. DIESER VERTRAG GILT, ES SEI DENN DER KUNDE UND DER VERKÄUFER HABEN EINEN SEPARATEN UNTERZEICHNETEN VERTRAG FÜR DEN KAUF DER PRODUKTE ODER SERVICELEISTUNGEN ABGESCHLOSSEN.
Durch die Bestellung beim Verkäufer erklärt sich der Kunde mit den Bedingungen dieses Vertrags einverstanden. DER VERKÄUFER WIDERSPRICHT AUSDRÜCKLICH ALLEN BEDINGUNGEN IN DER BESTELLUNG DES KUNDEN ODER EINEM ANDEREN ÄHNLICHEN DOKUMENT UND LEHNT DIESE AB.
WENN DER KUNDE MIT DIESEN BEDINGUNGEN NICHT EINVERSTANDEN IST, IST DER VERKÄUFER DARÜBER UNVERZÜGLICH ZU BENACHRICHTIGEN UND DAS UNBENUTZTE PRODUKT IN DER ORIGINALVERPACKUNG AN DEN VERKÄUFER ZURÜCKZUGEBEN.

1. PREISE UND BESTELLUNGEN

Die Preise sind im Angebot des Verkäufers an den Kunden angegeben („Angebot“). Alle Angebote haben eine Gültigkeit von dreißig (30) Tagen ab Ausstellungsdatum, sofern im Angebot nicht anders angegeben. Alle Bestellungen unterliegen der Annahme nach alleinigem Ermessen des Verkäufers. Bestellungen gelten als angenommen, sobald der Verkäufer eine Bestellung einbucht und dem Kunden eine Auftragsbestätigung sendet. Der Verkäufer ist nicht an Änderungen einer Bestellung gebunden, es sei denn, er hat diesen schriftlich zugestimmt. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jede Bestellung zu stornieren, wenn Angaben des Kunden an den Verkäufer falsch sind. Der Verkäufer behält sich zudem das Recht vor, Bestellungen auszusetzen oder zu stornieren, wenn Zahlungen des Kunden an den Verkäufer ausstehen oder der Kunde keine gute Bonität hat. Bei Produkten, die vom Verkäufer angepasst oder konfiguriert werden, um bestimmte Kundenwünsche, wie im Angebot des Verkäufers aufgeführt, umzusetzen, kann der Kunde die Bestellung jederzeit nach Bestellaufgabe und vor dem Versand stornieren. Hierüber ist der Verkäufer schriftlich zu informieren. Der Erhalt der Benachrichtigung ist vom Verkäufer schriftlich zu bestätigen („Benachrichtigungsdatum“). Innerhalb von zwei (2) Werktagen nach dem Benachrichtigungsdatum stellt der Verkäufer die Arbeit an stornierten Produkten ein. Innerhalb von fünf (5) Werktagen nach dem Benachrichtigungsdatum übermittelt der Verkäufer eine Einzelrechnung über alle zuvor nicht in Rechnung gestellten Hardware- und Arbeitskosten, die dem Verkäufer bei der Erbringung der Bestellung vor dem Benachrichtigungsdatum entstanden sind, einschließlich einer Stornierungsgebühr in Höhe von 20 % auf den verbleibenden nicht in Rechnung gestellten Wert der Bestellung („Schlussrechnung“). Die Stornierung einer Bestellung durch den Kunden entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung, Rechnungen zu bezahlen, die der Verkäufer vor dem Benachrichtigungsdatum eingereicht hat. Der Kunde hat (i) alle ausstehenden Rechnungen innerhalb von zehn (10) Tagen ab Benachrichtigungsdatum zu bezahlen und (ii) die Schlussrechnung innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt derselben. Nach Zahlung der Schlussrechnung veranlasst der Verkäufer den Versand der gesamten vom Kunden bezahlten Hardware zum Standort des Kunden mithilfe des Transportunternehmens des Kunden gemäß den in diesem Vertrag genannten Versandbedingungen. Nach eigenem Ermessen kann der Verkäufer bestimmte Hardware auf Lager behalten und wird diese Hardwarekosten von der Schlussrechnung abziehen.

2. ZAHLUNG UND RECHNUNGSSTELLUNG

Die Zahlung ist zum Zeitpunkt der Bestellung fällig. Wird dem Kunden Kredit gewährt, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Beinhaltet die Bestellung Teilzahlungen, so sind vierzig Prozent (40 %) der Gesamtzahlung bei Auftragsannahme und die restlichen sechzig Prozent (60 %) bei Lieferung fällig. Die Zahlung erfolgt in der auf der Rechnung des Verkäufers angegebenen Währung. Bei Bestellungen mit Kreditkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von 3 % erhoben. Alle bei Fälligkeit nicht gezahlten Beträge werden täglich mit einem monatlichen Zinssatz von 1,5 % oder dem höchsten zulässigen Zinssatz per Gesetz verzinst. Enthält eine Bestellung mehrere Einheiten, wird jede Einheit beim Versand in Rechnung gestellt. Verlangt der Kunde nicht standardisierte Rechnungsprozesse, kann eine Bearbeitungsgebühr von fünf Prozent (5 %) erhoben werden, sowie alle Beträge, die der Verkäufer im Namen des Kunden an die Behörden zu zahlen hat (falls erforderlich). Der Kunde ist nicht berechtigt, Beträge, die aufgrund dieses Vertrags oder anderweitig an den Verkäufer zu zahlen sind, zu verrechnen, aufzuschieben oder abzuziehen.

3. LIEFERUNG, EIGENTUM UND VERLUSTRISIKO

Sofern im Angebot von SET nicht anders angegeben, werden alle Produkte FCA (SET-Standort Wangen im Allgäu), INCOTERMS 2020, geliefert. Der Eigentums- und Gefahrübergang an der Ware (bei Software der Datenträger) gehen mit der Übergabe der Produkte an den Spediteur auf den Kunden über. Allerdings hat der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung der Ware durch den Kunden ein Sicherungsrecht und einen Eigentumsanspruch an den Produkten. Die Annahme der Produkte erfolgt bei Übergabe an den Spediteur. In keinem Fall übernimmt der Verkäufer irgendeine Haftung im Zusammenhang mit dem Versand, noch gilt der Spediteur als Vertreter des Verkäufers. Sofern vom Verkäufer nicht anders angegeben, ist der Kunde für alle Versand- und Bearbeitungsvorgänge verantwortlich, einschließlich Gebühren, Zollgebühren, Formalitäten und Freigaben. Die vom Verkäufer angegebenen Liefertermine und alle Liefertermine in der Kundendokumentation, Bestellung oder Auftragsbestätigung sind lediglich Schätzungen. Der Verkäufer haftet nicht für Verluste oder Ansprüche, die sich aus verspäteter Lieferung der Ware ergeben. Der Verkäufer kann nach eigenem Ermessen ohne Haftung oder Strafe Teillieferungen der Ware an den Kunden leisten. Jede Lieferung stellt einen separaten Verkauf dar und der Kunde soll die Einheiten gemäß Abschnitt 2, unabhängig davon, ob die Lieferung die Bestellung des Kunden ganz oder teilweise erfüllt bezahlen. Mängelansprüche in Bezug auf die Lieferung gelten als ausgeschlossen, es sei denn, sie werden dem Verkäufer innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich vorgelegt.

4. STEUERN

Die Preise enthalten keine Steuern („Steuern“). Für alle Steuern, die durch den Kauf der Produkte und Serviceleistungen anfallen, ist der Kunde verantwortlich. Wenn der Kunde von Steuern befreit ist, muss er dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Bestellung den entsprechenden Nachweis vorlegen.

5. SOFTWARE

Software wird gemäß den im Lieferumfang enthaltenen Drittanbieter-Softwarelizenzverträgen lizenziert. Fehlen diese, gilt der Softwarelizenzvertrag von National Instruments, der zum Zeitpunkt der Bestellung unter https://www.ni.com/de/about-ni/legal/software-license-agreement.html veröffentlicht ist. Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in diesem Vertrag gilt bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und einem Drittanbieter-Softwarelizenzvertrag hinsichtlich des darin enthaltenen Gegenstands letzterer Vorrang. Mit der Bestellung erklärt der Kunde, dass er diese Drittanbieter-Softwarelizenzverträge zur Kenntnis genommen hat und ihnen zustimmt. Die gesamte Software wird lizenziert, nicht verkauft und das Eigentum an der Software verbleibt bei dem/den jeweiligen Lizenzgeber(n).

6. NICHT-SET-MARKENPRODUKTE

Nicht-SET-Markenprodukte, die der Verkäufer weiterverkauft, können vom Verkäufer möglicherweise nicht geprüft oder repariert werden. Der Kunde muss in diesem Fall um Service- oder Garantieansprüche zu stellen mitunter den Hersteller oder Herausgeber kontaktieren. Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung, ist nicht zu Support-Leistungen verpflichtet und haftet nicht für Produkte anderer Marken. Die Abschnitte „Eingeschränkte Gewährleistung“ und „Haftung des Verkäufers für geistiges Eigentum“ in diesem Vertrag gelten nicht beim Verkauf und Kauf von Produkten, die keine Markenprodukte von SET sind.
„Nicht-SET-Markenprodukte“ bezeichnet Hardware, Software oder Serviceleistungen von Drittanbietern, die der Verkäufer verkauft oder an den Kunden liefert, die aber nicht vom Verkäufer gekennzeichnet wurden.

7. SERVICELEISTUNGEN

Zusätzlich zu den Bedingungen dieses Vertrags unterliegen die vom Verkäufer erbrachten Serviceleistungen auch allen Serviceleistungsverträgen oder Leistungsbeschreibungen, die von den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Der Verkäufer kann nach eigenem Ermessen ein verbundenes Unternehmen und dessen Mitarbeiter zur Erbringung von Serviceleistungen im Rahmen dieses Vertrags einsetzen. „Verbundenes Unternehmen“ im Sinne dieses Vertrags ist ein Unternehmen, das direkt oder indirekt vom Verkäufer kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit dem Verkäufer steht, wobei „Kontrolle“ den Besitz einer Mehrheit der stimmberechtigten Aktien des Unternehmens oder eine andere rechtliche Kontrolle bedeutet, die ausreicht, um das Unternehmen zu führen.

8. GEWÄHRLEISTUNG

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr beträgt die Gewährleistungsfrist für Hardware- Produkte 1 Jahr ab Versanddatum. NI leistet dafür Gewähr, dass die Hardware keine Material- und Verarbeitungsmängel aufweist, welche dazu führen, dass die Hardware im Wesentlichen nicht zu den jeweiligen von NI angewandten, veröffentlichten Spezifikationen passt, und leistet weiters dafür Gewähr, dass das Unternehmen technischen Support während der Geschäftszeiten anbieten wird. Der Verkäufer leistet dem Kunden Gewähr, dass die Serviceleistungen über einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab ihrer Erbringung ordnungsgemäß und sachgerecht erbracht werden. Wird der Verkäufer während der geltenden Gewährleistungszeit über einen Defekt oder eine Nichterfüllung benachrichtigt, entscheidet er nach eigenem Ermessen, (i) die betroffene Hardware zu reparieren oder auszutauschen, (ii) die betroffenen Serviceleistungen erneut zu erbringen oder (iii) die für die betroffene Hardware, Software oder Serviceleistungen gezahlten Gebühren zu erstatten. Für reparierte oder ausgetauschte Hardware oder Software gilt eine Gewährleistungsfrist für den Rest der ursprünglichen Gewährleistungsfrist oder neunzig (90) Tage, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Entscheidet sich der Verkäufer für eine Reparatur oder einen Austausch der Hardware, darf er neue oder generalüberholte Teile oder Produkte einsetzen, die in ihrer Leistung und Beständigkeit neuen Teilen entsprechen und funktional zumindest gleichwertig mit den ursprünglichen Teilen oder der Hardware sind. Der Kunde hat von NI eine RMA (Return Material Authorization) – Nummer zu besorgen, bevor er die betroffene Hardware unter Gewährleistung an NI sendet. Der Kunde hat die Versandkosten, um die betroffene Hardware an NI zu senden, zu tragen. NI trägt dafür die Versandkosten für die Rücksendung der Hardware an den Kunden. Wenn NI nach Untersuchung und Test der retournierten Hardware zu dem Ergebnis kommt, dass die Mängel nicht unter die limitierte Gewährleistung fallen, wird NI den Kunden benachrichtigen und die Hardware auf Kosten des Kunden zurücksenden. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, eine Gebühr für die Untersuchung und den Test der Hardware, welche nicht von der limitierten Gewährleistung gedeckt ist, in Rechnung zu stellen. Diese limitierte Gewährleistung kommt dann nicht zur Anwendung, wenn der Defekt der Hardware oder Software auf unsachgemäßen oder inadäquaten Gebrauch, Installation, Reparatur oder Kalibrierung (welche von einem Dritten und nicht von NI vorgenommen wurde), eigenmächtige Abänderungen, unsachgemäße Umwelt, die Verwendung von einem unsachgemäßen Hardware oder Software Key, unsachgemäße Verwendung oder Umgang außerhalb der Spezifikation für die Hardware oder Software, unsachgemäße Spannung, Unfall, Missbrauch, Vernachlässigung oder eine Naturkatastrophe wie etwa Blitz, Flut oder ähnliches zurückzuführen ist. DIE IN DIESEM ABSCHNITT DARGELEGTEN RECHTSMITTEL SIND DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN RECHTSMITTEL DES KUNDEN UND GELTEN AUCH DANN, WENN DIESE RECHTSMITTEL IHREN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLEN.


Limitierte Gewährleistung

Der Verkäufer gewährleistet für einen Zeitraum von einem (1) Jahre ab Lieferdatum, dass seine Hardware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, die dazu führen, dass die Hardware den zu diesem Zeitpunkt vom Verkäufer veröffentlichten Spezifikationen im Wesentlichen nicht entspricht. Der Verkäufer gewährleistet, dass (i) die Software im Wesentlichen gemäß der mitgelieferten Dokumentation funktioniert und der Softwaredatenträger in der vom Verkäufer erhaltenen Form frei von Material-und Verarbeitungsfehlern ist. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Serviceleistungen ordnungsgemäß und sachgerecht erbracht werden. Alle Rechte des Kunden, die sich aus einer Verletzung der Verpflichtungen des Verkäufers in Bezug auf die Serviceleistungen ergeben, verjähren zwölf (12) Monate nach Erbringung der Serviceleistungen durch den Verkäufer.


Systemabhilfen

Wird der Verkäufer während der geltenden Gewährleistungszeit über einen Mangel oder eine Nichtkonformität informiert, entscheidet er nach eigenem Ermessen, (i) die betroffenen Systeme zu reparieren oder auszutauschen oder (ii) die betroffenen Serviceleistungen erneut zu erbringen. Kann der Verkäufer die Reparatur oder den Austausch nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Kunden durchführen, die jedoch nicht kürzer als zwölf (12) Wochen sein darf, erstattet der Verkäufer die für die betroffenen Systeme oder Serviceleistungen gezahlten Gebühren. In diesem Fall hat der Kunde die Systeme auf Verlangen des Verkäufers an diesen zurückzugeben. Für reparierte oder ausgetauschte Systeme gilt eine Gewährleistungsfrist für den Rest der ursprünglichen Gewährleistungsfrist oder neunzig (90) Tage, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Entscheidet sich der Verkäufer für eine Reparatur oder einen Austausch der Systeme, darf er neue oder generalüberholte Teile oder Systeme einsetzen, die in ihrer Leistung und Beständigkeit neuen Teilen entsprechen und funktional zumindest gleichwertig mit den ursprünglichen Teilen oder der Hardware sind. Der Kunde hat von NI eine RMA (Return Material Authorization) – Nummer zu besorgen, bevor er die betroffene Systeme unter Gewährleistung an NI sendet. Der Kunde hat die Versandkosten, um die betroffene Systeme an NI zu senden, zu tragen. NI trägt dafür die Versandkosten für die Rücksendung der Systeme an den Kunden. Wenn NI nach Untersuchung und Test der retournierten Systeme zu dem Ergebnis kommt, dass die Mängel nicht unter die limitierte Gewährleistung aus Abschnitt 8(a) fallen, wird NI den Kunden benachrichtigen und die Systeme auf Kosten des Kunden zurücksenden. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, eine Gebühr für die Untersuchung und den Test der Systeme, welche nicht von der limitierten Gewährleistung gedeckt ist, in Rechnung zu stellen.


Limitierte Gewährleistung

Diese limitierte Gewährleistung kommt dann nicht zur Anwendung, wenn der Defekt der Systeme auf unsachgemäßen oder inadäquaten Gebrauch, Installation, Reparatur oder Kalibrierung (welche von einem Dritten und nicht von NI vorgenommen wurde), eigenmächtige Abänderungen, unsachgemäße Umwelt, die Verwendung von einem unsachgemäßen Hardware oder Software Key, unsachgemäße Verwendung oder Umgang außerhalb der Spezifikation für die Hardware oder Software, unsachgemäße Spannung, Unfall, Missbrauch, Vernachlässigung oder eine Naturkatastrophe wie etwa Blitz, Flut oder ähnliches zurückzuführen ist. Darüber hinaus haftet NI nicht für Aufwendungen oder Kosten, die sich aus (i) der Behebung von Mängeln oder der Durchführung von Ursachenanalysen bei den (End-)Kunden des Kunden und (ii) der Demontage und erneuten Montage außerhalb der in diesem Vertrag geregelten Geschäftsbeziehung zwischen NI und dem Kunden ergeben.

9. KEINE SONSTIGEN GEWÄHRLEISTUNGEN

DIE IN DIESEM ABSCHNITT AUFGEFÜHRTEN RECHTSMITTEL SIND AUSSCHLIEßLICH UND DIE EINZIGEN RECHTSMITTEL DES KUNDEN. SIE GELTEN AUCH DANN, WENN SOLCHE RECHTSMITTEL IHREN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLEN. SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH IM VERTRAG FESTGELEGT, WERDEN SYSTEME UND SERVICELEISTUNGEN OHNE MÄNGELGEWÄHR BEREITGESTELLT UND NI LEHNT JEDE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDN GEWÄHRLEISTUNGEN IN BEZUG AUF ALLE SYSTEME UND DIENSTLEISTUNGEN AB, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DES EIGENTUMSRECHTS ODER DER NICHTVERLETZUNG DER RECHTE DRITTER, DIE SICH AUS NUTZUNG, HANDEL ODER HANDELSGEPFLOGENHEITEN ERGEBEN. WEDER GEWÄHRLEISTET NOCH GARANTIERT DER VERKÄUFER ODER TÄTIGT IRGENDWELCHE ZUSICHERUNGEN IN BEZUG AUF DEN GEBRAUCH DER SYSTEME ODER SERVICELEISTUNGEN ODER DIE ERGEBNISSE EINER VERWENDUNG ODER INANSPRUCHNAHME DER SYSTEME ODER SERVICELEISTUNGEN IM HINBLICK AUF RICHTIGKEIT, PRÄZISION, ZUVERLÄSSIGKEIT ODER ANDEREM. DER VERKÄUFER GEWÄHRLEISTET AUCH NICHT, DASS DER BETRIEB DER SYSTEME STÖRUNGS- ODER FEHLERFREI VERLÄUFT. NICHT-SET-MARKENPRODUKTE, DIE DER KUNDE BEIM VERKÄUFER ERWORBEN HAT, KÖNNEN VOM VERKÄUFER WEDER GEPRÜFT NOCH REPARIERT WERDEN. DER KUNDE MUSS SICH FÜR SERVICE ODER FÜR EVENTUELLE GARANTIEANSPRÜCHE AN DEN HERSTELLER ODER DEN HERAUSGEBER WENDEN. DER VERKÄUFER ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHRLEISTUNG, IST NICHT ZU SUPPORT-LEISTUNGEN VERPFLICHTET UND HAFTET NICHT FÜR NICHT-SET-MARKENPRODUKTE. DIE ABSCHNITTE „LIMITIERTE GEWÄHRLEISTUNG“ UND „HAFTUNG FÜR GEISTIGES EIGENTUM“ IN DIESEM VERTRAG GELTEN NICHT BEIM VERKAUF UND KAUF VON PRODUKTEN, DIE KEINE MARKENPRODUKTE VON SET SIND. DER VERKÄUFER SCHLIEßT ALLE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN FÜR ALLE NICHT-SET-MARKENPRODUKTE AUS, EINSCHLIEßLICH GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DER KUNDE VERZICHTET IN SEINEM NAMEN, DEM SEINER NACHFOLGER UND ABTRETUNGSEMPFÄNGER AUF ALLE ANSPRÜCHE DER FAHRLÄSSIGKEIT UND GEFÄHRDUNGSHAFTUNG. SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST, HAFTET DER VERKÄUFER NICHT GEGENÜBER DEM KUNDEN ODER EINER ANDEREN PERSON, DIE DURCH ODER ÜBER DEN KUNDEN AUF EINE HAFTUNG FÜR FOLGESCHÄDEN, ZUFÄLLIGE ODER ANDERE SCHÄDEN KLAGT, DIE SICH AUS NICHT-SET-MARKENPRODUKTEN ERGEBEN, DIE DER VERKÄUFER DEM KUNDEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT HAT. WEDER GEWÄHRLEISTET NOCH GARANTIERT DER VERKÄUFER ODER TÄTIGT IRGENDWELCHE ZUSICHERUNGEN IN BEZUG AUF DEN GEBRAUCH ODER DIE ERGEBNISSE EINER VERWENDUNG ODER INANSPRUCHNAHME DER PRODUKTE ODER SERVICELEISTUNGEN IM HINBLICK AUF RICHTIGKEIT, PRÄZISION, ZUVERLÄSSIGKEIT ODER ANDEREM. DER VERKÄUFER GEWÄHRLEISTET AUCH NICHT, DASS DER BETRIEB DER PRODUKTE STÖRUNGS- ODER FEHLERFREI VERLÄUFT.

10. WARNHINWEISE UND ENTSCHÄDIGUNG DES KUNDEN

DER KUNDE NIMMT ZUR KENNTNIS, DASS DIE PRODUKTE UND SERVICELEISTUNGEN NICHT ENTWICKELT, HERGESTELLT UND GEPRÜFT WURDEN FÜR BZW. AUF EINEN EINSATZ IN LEBENS- ODER SICHERHEITSKRITISCHEN ANWENDUNGEN, GEFAHRENUMGEBUNGEN ODER FÜR SONSTIGE ZWECKE, DIE AUSFALLSICHERHEIT ERFORDERN. DIES BEZIEHT SICH UNTER ANDEREM AUF ATOMKRAFT, FLUGZEUGNAVIGATION, LUFTVERKEHRSKONTROLLE, LEBENSRETTENDE ODER LEBENSERHALTENDE SYSTEME ODER ANDERE ÄHNLICHE MEDIZINISCHE GERÄTE ODER SONSTIGE ANWENDUNGSBEREICHE, IN DENEN DIE FEHLFUNKTION DER PRODUKTE ODER SERVICELEISTUNGEN ZU TOD, PERSONENSCHADEN, SCHWEREN SACHSCHÄDEN ODER UMWELTSCHÄDEN FÜHREN KANN (ZUSAMMEN „HOCHRISIKONUTZUNG“). DARÜBER HINAUS MUSS DER KUNDE ADÄQUATE MAßNAHMEN ERGREIFEN, UM SICH VOR PRODUKT- UND SERVICELEISTUNGSAUSFÄLLEN ZU SCHÜTZEN, EINSCHLIEßLICH DER BEREITSTELLUNG VON SICHERUNGS- UND ABSCHALTMECHANISMEN. DER VERKÄUFER LEHNT AUSDRÜCKLICH JEGLICHE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG DER EIGNUNG DER PRODUKTE ODER SERVICELEISTUNGEN FÜR EINE HOCHRISIKONUTZUNG AB. DER KUNDE HAT DEN VERKÄUFER IN BEZUG AUF ALLE ANSPRÜCHE, VERLUSTE, SCHÄDEN, KLAGEN, EINSCHLIEßLICH KLAGEN, SCHIEDSVERFAHREN UND/ODER BEHÖRDENMAßNAHMEN SOWIE AUSGABEN (EINSCHLIEßLICH ANGEMESSENER ANWALTSGEBÜHREN), DIE SICH AUS DER VERWENDUNG DER PRODUKTE UND SERVICELEISTUNGEN DURCH DEN KUNDEN BEI EINER HOCHRISIKONUTZUNG ERGEBEN, ZU VERTEIDIGEN, ZU ENTSCHÄDIGEN, FREIZUSTELLEN UND SCHADLOS ZU HALTEN, EINSCHLIEßLICH DER ANSPRÜCHE AUS PRODUKTHAFTUNG, PERSONENSCHADEN (EINSCHLIEßLICH TOD) ODER SACHSCHÄDEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB SOLCHE ANSPRÜCHE GANZ ODER TEILWEISE AUF ANGEBLICHER ODER TATSÄCHLICHER FAHRLÄSSIGKEIT DES VERKÄUFERS BERUHEN.

11. SYSTEM- UND ANWENDUNGSVERANTWORTUNG SOWIE ZUSÄTZLICHE ENTSCHÄDIGUNG

DER KUNDE NIMMT ZUR KENNTNIS, DASS ER LETZTLICH VERANTWORTLICH IST, DIE EIGNUNG UND DIE ZUVERLÄSSIGKEIT DER PRODUKTE UND SERVICELEISTUNGEN ZU TESTEN UND ZU ÜBERPRÜFEN, WENN DIE PRODUKTE ODER SERVICELEISTUNGEN IN DIE SYSTEME ODER ANWENDUNGEN DES KUNDEN EINGEBAUT WERDEN, EINSCHLIEßLICH DES ADÄQUATEN AUFBAUS, BETRIEBSABLAUFS UND SICHERHEITSNIVEAUS SOLCHER SYSTEME ODER ANWENDUNGEN. DARÜBER HINAUS MUSS DER KUNDE ENTSPRECHEND VORGEHEN, UM PRODUKTE UND SERVICELEISTUNGEN VOR AUSFÄLLEN ZU SCHÜTZEN, WENN DIESE IN EIN SYSTEM ODER EINE ANWENDUNG EINGEBUNDEN WERDEN, EINSCHLIEßLICH DER BEREITSTELLUNG VON SICHERUNGS- UND ABSCHALTMECHANISMEN. DER KUNDE HAT DEN VERKÄUFER IN BEZUG AUF ALLE ANSPRÜCHE, VERLUSTE, SCHÄDEN, MAßNAHMEN, EINSCHLIEßLICH GERICHTSVERFAHREN, SCHIEDSVERFAHREN UND/ODER BEHÖRDENMAßNAHMEN SOWIE AUSGABEN (EINSCHLIEßLICH ANGEMESSENER ANWALTSGEBÜHREN), DIE SICH AUS DER EINBINDUNG DER PRODUKTE ODER SERVICELEISTUNGEN DURCH DEN KUNDEN IN SYSTEME ODER ANWENDUNGEN DES KUNDEN ERGEBEN, ZU VERTEIDIGEN, ZU ENTSCHÄDIGEN, FREIZUSTELLEN UND SCHADLOS ZU HALTEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB SOLCHE ANSPRÜCHE GANZ ODER TEILWEISE AUF ANGEBLICHER ODER TATSÄCHLICHER FAHRLÄSSIGKEIT DES VERKÄUFERS BEGRÜNDEN.

12. HAFTUNG FÜR GEISTIGES EIGENTUM

Der Verkäufer verpflichtet sich, Klagen Dritter abzuwehren, bei denen behauptet wird, dass die Hardware, Software oder Serviceleistungen ein US-Patent, US-Urheberrecht oder eine US-Marke verletzen („Anspruch“), vorausgesetzt, dass der Kunde den Verkäufer unverzüglich benachrichtigt, wenn er von einem Anspruch oder einer Behauptung erfährt, dass Grund für eine Klage besteht, dass er dem Verkäufer die alleinige Kontrolle über Verteidigung und Beilegung der Klage gewährt und bei der Vorbereitung der Verteidigung von Ansprüchen uneingeschränkt mit dem Verkäufer zusammenarbeitet. Der Verkäufer verpflichtet sich, für jedes rechtskräftige Urteil oder jeden Vergleich, der sich aus einer Klage ergibt, finanziell aufzukommen, sofern der Vergleich gemäß diesem Abschnitt ausgehandelt wurde. Der Verkäufer haftet nicht für einen Vergleich ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung. Ungeachtet des Vorstehenden obliegen dem Verkäufer gemäß diesem Abschnitt keine Verpflichtungen bei Klagen in Bezug auf oder aufgrund von (a) Änderungen von Hardware, Software oder Serviceleistungen durch den Kunden, (b) Nutzung von Hardware, Software oder Serviceleistungen entgegen der geltenden Dokumentation des Verkäufers, (c) Kombination, Betrieb oder Nutzung von Hardware, Software oder Serviceleistungen mit Hardware, Software oder Serviceleistungen, die nicht vom Verkäufer bereitgestellt oder erbracht wurden, (d) Einhaltung der Spezifikationen oder Vorgaben des Kunden durch den Verkäufer, einschließlich der Einbeziehung von Software oder anderem Material, das vom Kunden bereitgestellt oder angefordert wird, oder (e) nicht vom Verkäufer als Eigenware gekennzeichnete Markenprodukte. Das Vorstehende stellt das alleinige Rechtsmittel des Kunden sowie die gesamte Haftung und Verpflichtung des Verkäufers bei der Verletzung von Patenten, Marken, Urheberrechten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums dar. DIESE EINGESCHRÄNKTE HAFTUNGSFREISTELLUNG ERSETZT ALLE ANDEREN GESETZLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN BEI VERLETZUNG DER RECHTE DRITTER. In jedem Fall kann der Verkäufer, wenn er der Ansicht ist, dass die Hardware, Software oder Serviceleistungen gegen die Rechte Dritter verstoßen, nach eigenem Ermessen (i) dem Kunden das Recht erteilen, die Hardware, Software oder Serviceleistungen weiterhin zu nutzen, (ii) diese durch vergleichbare Hardware, Software oder Serviceleistungen ersetzen, die nicht gegen die Rechte Dritter verstoßen, oder (iii) dem Kunden die gezahlten Gebühren erstatten, um mögliche Schäden abzuwenden. Im Falle von (ii) oder (iii) hat der Kunde die Hardware unverzüglich an den Verkäufer zurückzusenden und/oder die Nutzung der Software oder die Inanspruchnahme der Serviceleistungen einzustellen.

13. EIGENTUMSRECHTE

Der Verkäufer und/oder seine Lizenzgeber behalten sich alle Rechte, Ansprüche und Interessen an geistigem Eigentum vor, die in den Produkten enthalten oder verkörpert sind oder sich aus den Serviceleistungen ergibt, einschließlich aller benutzerdefinierten Entwicklungen, die der Verkäufer im Rahmen dieses Vertrags erstellt oder zur Verfügung gestellt hat. Keine Bestimmung dieses Vertrages ist so zu verstehen, dass dem Kunden Eigentums- oder Lizenzrechte an diesem geistigen Eigentum eingeräumt werden, es sei denn, dies wird dem Kunden ausdrücklich gewährt. Der Kunde verpflichtet sich, die Bedingungen sämtlicher Geheimhaltungsvereinbarungen, die zwischen den Parteien abgeschlossen wurden, einzuhalten, und alle Kennzeichnungen geschützter Informationen und einschränkenden Legenden auf den vom Verkäufer im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Informationen zu beachten.

14. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

DER VERKÄUFER HAFTET NICHT FÜR (I) BESONDERE, INDIREKTE ODER ZUFÄLLIGE SCHÄDEN, SCHADENSERSATZ MIT STRAFCHARAKTER ODER FOLGESCHÄDEN, DIE AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG ODER DEN SYSTEMEN ODER SERVICELEISTUNGEN ENTSTEHEN, ODER FÜR (II) SCHÄDEN, DIE AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT FOLGENDEM ENTSTEHEN:

(A) DIE NICHTVERFÜGBARKEIT VON PRODUKTEN ODER DIENSTLEISTUNGEN, EINSCHLIEßLICH DER KOSTEN DER BESCHAFFUNG VON ERSATZPRODUKTE ODER -SERVICELEISTUNGEN, (B) DEN VERLUST, DIE BESCHÄDIGUNG ODER DEN NUTZUNGSAUSFALL VON PRODUKTEN, HARDWARE, SOFTWARE ODER DATEN, (C) DEN VERLUST VON UMSATZ, GEWINN ODER GESCHÄFTSMÖGLICHKEITEN, (D) BETRIEBSUNTERBRECHUNG ODER -AUSFALLZEITEN ODER (E) DIE UNFÄHIGKEIT, EIN BESTIMMTES ERGEBNIS ZU ERZIELEN. IM RAHMEN DES GELTENDEN RECHTS ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG DES VERKÄUFERS, DIE SICH AUS ODER IN VERBINDUNG MIT DIESEM VERTRAG ODER DEN SYSTEMEN ODER SERVICELEISTUNGEN ERGIBT, NICHT DIE HÖHE DER GEBÜHREN, DIE DER KUNDE FÜR DIE PRODUKTE ODER SERVICELEISTUNGEN GEZAHLT HAT, DIE ZU EINEM SOLCHEN ANSPRUCH GEFÜHRT HABEN.
DIESER ABSCHNITT:
(1) GILT FÜR DEN VERKÄUFER UND DESSEN LIZENZGEBER, VERTRIEBSPARTNER UND LIEFERANTEN (EINSCHLIESSLICH DER EIGENEN UND DEREN GESCHÄFTSFÜHRER, LEITENDEN ANGESTELLTEN, MITARBEITER UND VERTRETER), (2) WIDERSPIEGELT EINE RISIKOVERTEILUNG ZWISCHEN VERKÄUFER UND KUNDE IN ANBETRACHT DES KAUFPREISES DER PRODUKTE UND SERVICELEISTUNGEN, (3) GILT AUCH DANN, WENN DER VERKÄUFER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT DER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE UND UNABHÄNGIG DAVON, OB SOLCHE ANSPRÜCHE GANZ ODER TEILWEISE AUF VORGEBLICHER ODER TATSÄCHLICHER FAHRLÄSSIGKEIT DES VERKÄUFERS BERUHEN, (4) GILT UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE SCHÄDEN AUF VERTRAG, GEWÄHRLEISTUNG, GEFÄHRDUNGSHAFTUNG, NACHLÄSSIGKEIT, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDERWEITIG BERUHEN. SOWEIT DIE VORSTEHENDE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG NICHT DURCHZUSETZEN IST ODER IHREN WESENTLICHEN ZWECK NICHT ERFÜLLT, IST DIE ALLEINIGE HAFTUNG DES VERKÄUFERS GEGENÜBER DEM KUNDEN AUF FÜNFZIGTAUSEND DOLLAR (50.000 USD) BEGRENZT.

15. HÖHERE GEWALT

Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllungen aufgrund von Gründen, die außerhalb seines angemessenen Einflussbereichs liegen, einschließlich Terrorangriffen, Naturkatastrophen oder Behördenmaßnahmen, Pandemien und Epidemien, Unterbrechungen der Telekommunikation, der Stromversorgung oder des Transports, Ausfall von Auftragnehmern oder Lieferanten oder Unfähigkeit, notwendige Arbeitskräfte oder Material zu beschaffen („Ereignis höherer Gewalt“). Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt behält sich der Verkäufer das Recht vor, die entsprechende Bestellung zu stornieren.

16. AUSFUHR- UND SANKTIONSGESETZE UND DEREN EINHALTUNG

16.1 Produkte (dies umfasst zum Zwecke dieses Abschnitts die in einem Produkt und einer Dienstleistung enthaltene oder mitgelieferte Software und Technologie), die vom Verkäufer erworben wurden, unterliegen den US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften (15 CFR, Teil 730 und folgende) der US-Regierungsbehörde „Bureau of Industry and Security“ (BIS) (www.bis.doc.gov) des US-amerikanischen Handelsministeriums sowie anderen geltenden US-amerikanischen Exportkontrollgesetzen und Sanktionsvorschriften, darunter diejenigen der Kontrollbehörde „Office of Foreign Assets Control“ (OFAC) (www.treas.gov/ofac) des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten. Darüber hinaus unterliegen Produkte, die vom Vertriebszentrum des Verkäufers in Europa vertrieben werden, der Kontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates. Für ihre Ausfuhr oder ihren Transport innerhalb der EU können auch zusätzliche Lizenzanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihren Durchführungsbestimmungen gelten. Produkte dürfen nicht in Länder exportiert oder reexportiert werden, gegen die seitens der US-amerikanischen Regierung Sanktionen verhängt wurden (derzeit Kuba, Iran, Nordkorea, die Republik Sudan und Syrien; Änderungen durch die US-amerikanischen Behörden ggf. von Zeit zu Zeit möglich). Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er die Exportgesetze und Handelssanktionen aller entsprechenden Länder einhält und Produkte, die beim Verkäufer erworben wurden, nicht ohne die erforderliche Genehmigung, einschließlich einer von den US-amerikanischen Behörden erteilten Export- oder Wiederausfuhrlizenz, exportiert, reexportiert oder an einen unzulässigen Bestimmungsort oder zum Zwecke einer unzulässigen Endnutzung transportiert. Bei manchen Produkten ist vor ihrer Rückgabe an den Verkäufer möglicherweise auch eine Ausfuhrerlaubnis erforderlich, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wird. Die Ausstellung eines Angebots, einer Auftragsbestätigung oder einer Rücksendenummer („RMA“) durch den Verkäufer stellt keine Ausfuhrgenehmigung dar. Der Kunde sichert zu und garantiert, dass er berechtigt oder nicht anderweitig durch US-amerikanisches oder geltendes Recht eingeschränkt ist, Produkte zu erhalten, und dass er keine Produkte exportiert, reexportiert oder Personen oder Einrichtungen zur Verfügung stellt, die auf der Specially-Designated-Nationals-Blacklist des OFAC oder der Denied-Persons-Liste, der Entity-Liste oder der Unverified-Liste des BIS oder einer anderen geltenden Liste eingeschränkter Parteien stehen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen abzulehnen und/oder zu stornieren, wenn der Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt der Ansicht ist, dass Exportkontrollen oder Handelssanktionen verletzt werden könnten. Weitere Informationen sowie die Anforderung relevanter Importklassifizierungscodes (z. B. HTS), Exportklassifizierungscodes (z. B. ECCN) und anderer Import-/Exportdaten finden sich unter ni.com/legal/export compliance.

16.2.1. Der Kunde darf keine von NI gelieferten Waren, einschließlich solcher, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 8g der Verordung (EU) 765/2006 fallen, mittelbar oder unmittelbar an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder Weißrussland, oder zur Verwendung in Russland oder Weißrussland verkaufen, liefern, ausführen oder wiederausführen.


16.2.2. Der Kunde bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Ziffer 16.2.1 nicht durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette vereitelt wird, einschließlich möglicher Wiederverkäufer.


16.2.3. Der Kunde hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um den Zweck von Ziffer 16.2.1 vereitelndes Verhalten Dritter in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken.


16.2.4. Der Kunde hat NI unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung von Bestimmungen der Ziffer 16.2.1 bis 16.2.3, einschließlich jeglicher relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziffer 16.2.1 vereiteln könnten, in Kenntnis zu setzen. Der Kunde hat NI innerhalb von zwei (2) Wochen nach Aufforderung des Verkäufers die notwendigen Informationen zur Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 16.2.1 bis 12.2.3 zur Verfügung zu stellen.


16.2.5. Jede Verletzung der Ziffer 16.2.1 bis 16.2.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar, der zwischen den Parteien über den Kauf der Waren gemäß diesem Angebot/Vorschlag abgeschlossen wird (der „Vertrag“), und der Verkäufer ist berechtigt, angemessene Rechtsmittel einzulegen, einschließlich unter anderem: (i) Kündigung des Vertrags; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Preises der unter Verletzung von Ziffer 16.2.1 verkauften, ausgeführten oder wiederausgeführten Waren oder des Gesamtwerts des Vertrags.


16.3 Der Kunde hat sicherzustellen, dass er und alle mit ihm verbundenen Unternehmen, Partner, Mitarbeiter und andere Personen, die im Namen des Kunden handeln, jederzeit alle geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften im Zusammenhang mit Antikorruption, Bestechungsbekämpfung oder ähnliche Gesetze einhalten.


16.4 Der Kunde darf keine technischen Serviceleistungen zur Durchführung von „Verteidigungsserviceleistungen“ im Sinne der US-amerikanischen Regelungen des internationalen Waffenhandels (International Traffic In Arms Regulations) gemäß 22 CFR 120.32 in Anspruch nehmen. Der Verkäufer erbringt Serviceleistungen nur auf der Grundlage seines Verständnisses und der Bedingung, dass Waren oder Serviceleistungen (i) nicht zur Verwendung bei der Herstellung oder Entwicklung von Artikeln bestimmt sind, die produziert, erworben oder bestellt werden von einem Unternehmen aus der Spalte mit den Lizenzanforderungen der Beilage Nr. 4 zu Teil 744 der US-amerikanischen Exportverwaltungsvorschriften (Fußnote 1), und nur auf der Grundlage, dass (ii) ein solches Unternehmen
nicht an der Transaktion beteiligt ist.

17. ANWENDBARES RECHT UND FORUM

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Rücksicht auf Kollisionsnormen. Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis sind die Gerichte in München. NI behält sich jedoch vor, seine Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Bestimmungen des UN-Kaufrechts bei diesem Vertrag nicht gelten.

18. VERJÄHRUNGSZEITRAUM

DER VERKÄUFER HAFTET NICHT FÜR ANSPRÜCHE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERTRAG UND/ODER DEM VERTRAGSGEGENSTAND, DIE SPÄTER ALS ZWEI JAHRE NACH DEM EREIGNIS, DAS DEN VERLUST UND/ODER SCHADEN VERURSACHT, DER ZU EINEM SOLCHEN ANSPRUCH FÜHRT, EINGEREICHT WERDEN (UNABHÄNGIG DAVON, OB EIN SOLCHES EREIGNIS ZUM DAMALIGEN ZEITPUNKT ERKENNBAR WAR).

19. ÄNDERUNGEN

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, diesen Vertrag jederzeit zu überarbeiten, wobei die Änderungen mit Veröffentlichung der geänderten Fassung unter www.smart-e-tech.de; in Kraft treten. Beim Kauf von Produkten oder Serviceleistungen gelten allerdings die zum Kaufzeitpunkt geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

20. ABTRETUNG

Der Verkäufer darf seine Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne Wissen oder Zustimmung des Kunden an eines seiner verbundenen Unternehmen übertragen, sofern der Verkäufer die Erfüllung seiner Vertragspflichten garantiert. Ungeachtet des Vorstehenden kann jede Verpflichtung des Verkäufers im Rahmen dieses Vertrags (ganz oder teilweise) von einem verbundenen Unternehmen des Verkäufers erbracht werden und jedes Recht oder Rechtsmittel des Verkäufers (ganz oder teilweise) von diesem ausgeübt werden. „Verbundenes Unternehmen“ bedeutet in Bezug auf eine Partei jede Person, Organisation oder Einrichtung, die die betreffende Partei kontrolliert, von ihr kontrolliert wird oder mit ihr unter gemeinsamer Kontrolle steht. Nur im Rahmen dieser Definition bedeutet „Kontrolle“ einer anderen Person, eines anderen Unternehmens oder eines anderen Rechtsträgers die unmittelbare oder mittelbare Befugnis, die Aktivitäten, die Geschäftsführung oder die Richtlinien dieser Person, dieses Unternehmens oder Rechtsträgers zu lenken oder zu bestimmen, sei es durch den Besitz stimmberechtigter Aktien, vertraglich oder anderweitig. Unbeschadet des Vorstehenden gilt die „Kontrolle“ als gegeben, wenn eine Person, ein Unternehmen oder ein Rechtsträger (i) mehr als fünfzig Prozent (50 %) der ausstehenden Stimmrechte oder anderen Eigentumsanteile des anderen Unternehmens oder Rechtsträgers besitzt oder (ii) direkt oder indirekt die Befugnis besitzt, mehr als fünfzig Prozent (50 %) der Mitglieder des Leitungsorgans des anderen Unternehmens oder Rechtsträgers zu wählen oder zu ernennen.

21. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Diese Vereinbarung und sämtliche Bestimmungen, auf die hier Bezug genommen wird, beinhaltet die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand und ersetzt sämtliche früheren Abreden und Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, seien sie schriftlich oder mündlich. Der Kunde bestätigt, diese Vereinbarung gelesen zu haben, diese Bestimmungen verstanden zu haben, und stimmt zu, an sie gebunden zu sein. Diese Vereinbarung kann nicht durch ein anderes Dokument geändert, ergänzt oder berichtigt werden, wenn NI nicht schriftlich zustimmt. Eine Verzögerung oder ein Versäumnis seitens NI, ein ihm im Rahmen dieser Vereinbarung zustehendes Recht auszuüben, darf nicht als Verzicht auf dieses Recht ausgelegt werden oder dieses beeinträchtigen. Ein Verzicht des Verkäufers auf eine Bestimmung dieses Vertrags bedarf der Schriftform und ist nicht als Verzicht oder Änderung einer anderen Bestimmung dieses Vertrags oder als fortgesetzter Verzicht auf eine Bestimmung auszulegen. Der im Vertrag verwendete Begriff „einschließlich“ ist als „einschließlich und ohne Einschränkung“ zu verstehen. Der Begriff „Kauf“ in Bezug auf Software bedeutet den Erwerb einer Lizenz für den Kunden zur Nutzung der entsprechenden Software. Sollte ein Teil, eine Bestimmung oder Vorschrift dieses Vertrags als rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden oder mit einem anwendbaren und durchsetzbaren Gesetz in Konflikt stehen, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der übrigen Teile oder Bestimmungen des Vertrags. Der rechtswidrige, nicht durchsetzbare oder widersprüchliche Teil oder die jeweilige Bestimmung oder Vorschrift wird von einem zuständigen Gericht soweit wie möglich geändert, um den Zweck des Vertrags widerzuspiegeln. Von der Lehre, dass Unklarheiten in einem Vertrag gegen die Partei auszulegen sind, deren Anwalt den Vertrag ausgearbeitet hat, wird in Bezug auf diesen Vertrag ausdrücklich abgewichen.

Stand: Oktober 2024